Bildungskarenz

Was ist eine Bildungskarenz? Sie können sich von der Arbeit für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung freistellen lassen und werden durch das AMS bei der Weiterbildung unterstützt. Wir denken: eine große Chance! 

Informationen zur Bildungskarenz

Die Bildungskarenz ermöglicht es ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen („karenzieren“) zu lassen. Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Einen Rechtsanspruch hat der/die ArbeitnehmerIn nicht.

Ab wann in Bildungskarenz?

Bildungskarenz kann vereinbart werden, wenn der/die ArbeitnehmerIn zuvor 6 Monate un-unterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate – die Höchstdauer 12 Monate. Bildungskarenz kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden – es muss aber jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Was gilt als Weiterbildung?

Als Weiterbildungen gelten Bildungsmaßnahmen mit beruflichem Bezug. Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug werden nicht im Sinne einer Weiterbildung akzeptiert.

Fernlehrgänge

Fernlehrgänge können als zulässige Bildungsmaßnahme für die Gewährung von Weiterbildungsgeld herangezogen werden, wenn eine Bestätigung des Anbieters/des Instituts über das notwendige Stundenausmaß an Kurszeiten vorliegt. Dieses Stundenausmaß muss über einen „seminaristischen Kursanteil“ von mindestens 25 % verfügen. Die hier angeführten Fernlehrgänge (Diplomlehrgänge, Universitätskurse) erfüllen dieses Erfordernis (seminaristischen Kursanteil von mindestens 25 %) durch Lehrzeiten, die über elektronische Medien (Lernvideos, PP-Präsentationen), über Internet-Recherchen, Lernziel-Kontrollen sowie bewerteten Seminar- oder Gruppenarbeiten angeboten werden.

Bildungsnachweis

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche (inkl. Lernzeiten) muss schriftlich nachgewiesen werden (z.B. mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen). Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

Nachweis bei akademischer Weiterbildung

Bei einem Studium gilt: Sie brauchen für den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes den Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester.
Achtung! Wenn Sie den Nachweis nicht erbringen, kann das AMS das Weiterbildungsgeld einstellen und im Extremfall sogar zurückfordern!

Unterstützung durch AMS

Während der Bildungskarenz bekommen Sie „Weiterbildungsgeld“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes (wenn Sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen). Bei Antragsstellung beim zuständigen AMS müssen Sie die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und die Anzahl der wöchentlichen Weiterbildungsstunden (Lernaufwand von mindestens 20 Wochenstunden; schriftliche Bestätigung des Anbieters der Weiterbildungsmaßnahme) belegen können.

Zuverdienst während der Bildungskarenz

Während der Zeit der Bildungskarenz ist ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt (415,72 Euro im Jahr 2016), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Versicherung

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Weitere Infos
Infoblatt AMS

Homepage AMS – Weiterbildungsgeld