Bildungskarenz – Alles was Sie wissen müssen

In der Bildungskarenz für höhere Aufgaben qualifizieren

Wie funktioniert Bildungskarenz?

Die Bildungskarenz ermöglicht es ArbeitnehmerInnen, sich bei bestehendem Arbeitsverhältnis für Weiterbildung freistellen („karenzieren“) zu lassen. Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Einen Rechtsanspruch hat der/die ArbeitnehmerIn nicht.

Was gilt nun als „Weiterbildung“?

Als Weiterbildungen gelten Bildungsmaßnahmen (Kurse, Lehrgänge) mit beruflichem Bezug. Kurse aus dem Freizeit- und Hobbybereich ohne beruflichen Bezug werden nicht im Sinne einer Weiterbildung akzeptiert.

Ab wann in Bildungskarenz?

Bildungskarenz kann vereinbart werden, wenn der/die ArbeitnehmerIn zuvor 6 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. Die Mindestdauer der Bildungskarenz beträgt 2 Monate – die Höchstdauer 12 Monate. Bildungskarenz kann auch in Teilen in Anspruch genommen werden – es muss aber jeder Teil zumindest 2 Monate umfassen. Der Verbrauch in einzelnen Teilen ist innerhalb von 4 Jahren möglich. Maximal gibt es in 4 Jahren 12 Monate geförderte Bildungskarenz.

Bildungsnachweis

Der Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche („Lernaufwand“) muss schriftlich nachgewiesen werden (vor Kurs-Start mit einer entsprechenden Bestätigung der Bildungsorganisation; nach Kurs-Ende mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen). Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren genügt der Nachweis über 16 Stunden pro Woche.

Nachweis bei akademischer Weiterbildung

Bei einem Studium oder einer akademischen Weiterbildung gilt: Sie brauchen für den Weiterbezug des Weiterbildungsgeldes den Nachweis über Prüfungen über 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 8 ECTS pro Semester (vor Kurs-Start mit einer entsprechenden Bestätigung der Universität; nach Kurs-Ende mit Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen).

Unterstützung durch AMS

Während der Bildungskarenz bekommen Sie „Weiterbildungsgeld“ in der Höhe des Arbeitslosengeldes (wenn Sie die für das Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen erfüllen). Bei Antragsstellung beim zuständigen AMS müssen Sie

  • die Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber vorlegen und
  • die Anzahl der wöchentlichen Weiterbildungsstunden (Lernaufwand von mindestens 20 Wochenstunden) mittels einer schriftlichen Bestätigung des Kurs-Anbieters) belegen können.
  • Fernlehrgänge können als zulässige Bildungsmaßnahme für die Gewährung von Weiterbildungsgeld herangezogen werden, wenn eine Bestätigung des Anbieter/des Instituts über das notwendige Stundenausmaß an Kurszeiten vorliegt. Dieses Stundenausmaß muss bei Fernlehrgängen über einen „seminaristischen Kursanteil“ von mindestens 25 % verfügen.

Unsere Fernlehrgänge/Diplomlehrgänge erfüllen dieses Erfordernis an seminaristischen Kursanteil durch Lehrzeiten, die über elektronische Medien (Lernvideos, PP-Präsentationen), über Internet-Recherchen, Lernziel-Kontrollen sowie bewerteten Seminar- oder Gruppenarbeiten angeboten werden.

Zuverdienst während der Bildungskarenz

Während der Zeit der Bildungskarenz ist ein Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt (415,72 Euro im Jahr 2016), auch beim gleichen Arbeitgeber.

Versicherung

Während des Weiterbildungsgeldbezugs sind Sie kranken-, unfall- und pensionsversichert. Es besteht kein gesetzlicher Kündigungsschutz wie bei Elternkarenz. Für die Zeiten der Bildungskarenz besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, der Urlaubsanspruch wird anteilig verkürzt.

Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Weiterbildungsgeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zu stellen. Das Weiterbildungsgeld kann frühestens ab dem Tag der Antragstellung zuerkannt werden, sofern alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Weitere Informationen